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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 226

Einverleibte Ausgedinge § 226. (1)Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, nach den Vorschriften des § 225 zu behandeln. (2)Der Ersteher hat dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren. Ist die aus der Verteilungsmasse auf das Ausgedinge entfallende Deckung zu gering, um aus ihren Zinsen diese Leistung oder ihren Geldwert voll zu berichtigen, so darf der Ersteher die zur unverkürzten Aufrechthaltung der Ausgedingsleistungen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem Deckungskapital entnehmen. (3)Mit Zustimmung des Ausgedingsberechtigten und der auf das Deckungskapital gewiesenen Personen kann das Gericht verfügen, dass, wo Altersversorgungskassen bestehen, das Deckungskapital in eine solche Kassa zu Gunsten des Ausgedingsberechtigten eingezahlt werde.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht unbedingt. Eine unrichtige oder ungenaue Bezeichnung des Mietobjekts in der gerichtlichen Aufkündigung kann nachträglich richtiggestellt werden, sogar noch nach Ihren Einwendungen. Voraussetzung ist, dass Sie von Anfang an nicht zweifeln konnten, welches Objekt gemeint war.

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