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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 234

Rekurs gegen Verteilungsbeschluss § 234. (1)Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt. (2)Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird die Verteilung des Erlöses angefochten, weil sie gegen das Gesetz oder gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze verstößt, können auch jene Beteiligten ein Rechtsmittel erheben, die bei der Verteilungstagsatzung keinen Widerspruch erhoben haben oder gar nicht anwesend waren.

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