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Strafgesetzbuch · Fassung ab 28.07.2021

StGB Art. 5

Artikel 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2021 zu den §§ 52b und 53, BGBl. Nr. 60/1974) (1)Art. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft, Art. I Z 6 und 7 mit 1. Jänner 2022. (2)Die §§ 52b und 53 Abs. 5 des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem 1. Jänner 2022 begangene Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem 31. Dezember 2021 ausgesprochen wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Vorsätzlich handelt erst, wer den möglichen Schaden nicht nur voraussieht, sondern sich innerlich auch damit abfindet. Dass Sie einen Schaden ernstlich für möglich gehalten haben, genügt für sich noch nicht. Unbedacht, Leichtsinn, Gedankenlosigkeit oder falsche Hoffnung reichen ebenfalls nicht aus.

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