Reicht es für Vorsatz, dass ich mit einem Schaden rechnete?
günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigter, Angeklagter, Versicherungsnehmer, Bürge
Nein. Vorsätzlich handelt erst, wer den möglichen Schaden nicht nur voraussieht, sondern sich innerlich auch damit abfindet. Dass Sie einen Schaden ernstlich für möglich gehalten haben, genügt für sich noch nicht. Unbedacht, Leichtsinn, Gedankenlosigkeit oder falsche Hoffnung reichen ebenfalls nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 26.11.2018 (26 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Bedingt vorsätzlich schädigt, wer die Möglichkeit des Erfolges in Gestalt eines Schadenseintrittes für einen Dritten nicht nur vorhersieht, sondern zumindest diesen Erfolg auch willensmäßig hinnimmt, das heißt sich damit abfindet (13 Os 6/75). Die bloße Vorstellung von der Möglichkeit eines Schadenseintritts (das "Rechnen mit einem Schaden" = ihn ernstlich für möglich halten) besagt noch nicht, daß der Täter sich mit einem solchen Schadenseintritt - bewußt und gewollt - auch abgefunden habe.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- 9 Os 193/82; Billigung des Erfolgseintritts schließt aber jedenfalls das Sich-Abfinden mit der Tatbildverwirklichung mit ein.OGH 9 Os 33/85, 12.06.1985
- Ein dringlicher Bedarf ändert nichts an einem (im Bewußtsein einer innerhalb absehbarer Zeit nicht behebbaren Zahlungsunfähigkeit gelegenen) Bereicherungsvorsatz.OGH 10 Os 195/84, 29.01.1985
- Einer "Bewilligung" der Deliktsverwirklichung bedarf es nicht, die willentliche Hinnahme (ohne einer positiven inneren Bewertung) genügt.OGH 9 Os 193/82, 25.01.1983
- Hier: Bei Hehlerei: Handeln "in der Vermutung der Diebstahlsherkunft".OGH 11 Os 16/80, 13.02.1980
- Das Bewußtsein der Möglichkeit des Schadenseintritts umschreibt noch nicht ein vorsätzliches Handeln.OGH 13 Os 127/79, 10.09.1979
- Bewußte Gleichgültigkeit - hier Risikoausschluß.OGH 7 Ob 29/77, 12.05.1977
- ObliegenheitsverletzungOGH 7 Ob 32/77, 28.04.1977
- Gedankenlosigkeit und falsche Hoffnung reichen nicht aus.OGH 13 Os 9/77, 22.04.1977
- Der Täter (hier: Bürge) muß konkret mit der Schadensmöglichkeit gerechnet und sich bewußt und positiv mit dem Schadenseintritt innerlich auch abgefunden haben; bloßer Unbedacht oder Leichtsinn reichen nicht aus.OGH 13 Os 103/75, 20.11.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081362 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 8 ObA 69/18g, 26.11.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) Art. 5
- StGB § 146 · Betrug
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