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Reicht es für Vorsatz, dass ich mit einem Schaden rechnete?

günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigter, Angeklagter, Versicherungsnehmer, Bürge
Nein. Vorsätzlich handelt erst, wer den möglichen Schaden nicht nur voraussieht, sondern sich innerlich auch damit abfindet. Dass Sie einen Schaden ernstlich für möglich gehalten haben, genügt für sich noch nicht. Unbedacht, Leichtsinn, Gedankenlosigkeit oder falsche Hoffnung reichen ebenfalls nicht aus.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 26.11.2018 (26 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1975)

Bedingt vorsätzlich schädigt, wer die Möglichkeit des Erfolges in Gestalt eines Schadenseintrittes für einen Dritten nicht nur vorhersieht, sondern zumindest diesen Erfolg auch willensmäßig hinnimmt, das heißt sich damit abfindet (13 Os 6/75). Die bloße Vorstellung von der Möglichkeit eines Schadenseintritts (das "Rechnen mit einem Schaden" = ihn ernstlich für möglich halten) besagt noch nicht, daß der Täter sich mit einem solchen Schadenseintritt - bewußt und gewollt - auch abgefunden habe.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081362 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 26.

Im Gesetz

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