IO § 9
Verjährung
§ 9.
(1)Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
(2)Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein, die Frist läuft währenddessen nicht ab. Wird Ihre angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten, ist die Verjährung bis zum Ablauf der Frist für die gerichtliche Geltendmachung gehemmt. Diese Hemmung gilt nicht nur für Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern sinngemäß auch für Fallfristen.