IO § 10
Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte
§ 10.
(1)Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
(2)Zurückbehaltungsrechte sind im Insolvenzverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.
(3)Soweit in der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Sicherheit bleibt im Insolvenzverfahren nur bestehen, wenn sie im Zeitpunkt der Eröffnung wirksam entstanden ist. Bei der Abtretung einer Forderung zur Sicherheit setzt das voraus, dass der Drittschuldner verständigt oder ein Vermerk in den Büchern gesetzt wurde. Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle genügt dafür nicht.