Bleibt meine Sicherheit bestehen, wenn der Schuldner insolvent wird?
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Eine Sicherheit bleibt im Insolvenzverfahren nur bestehen, wenn sie im Zeitpunkt der Eröffnung wirksam entstanden ist. Bei der Abtretung einer Forderung zur Sicherheit setzt das voraus, dass der Drittschuldner verständigt oder ein Vermerk in den Büchern gesetzt wurde. Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle genügt dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 10.08.2023 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle ersetzt die Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung nicht. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zwangsverwaltung.OGH 3 Ob 131/18p, 14.08.2018
- Hier: Verfahren nach § 154 f AußStrG.OGH 6 Ob 47/12y, 19.04.2012
- Hier: Exekutive Pfändung nach § 294 EO.OGH 3 Ob 85/08h, 11.07.2008
- Hier: Exekutive Pfändung gemäß §§ 331 ff EO.OGH 3 Ob 269/06i, 29.03.2007
- Hier: Sicherungszession betrifft künftig fällig werdende Mietzinse.OGH 6 Ob 116/05k, 30.11.2006
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus.OGH 6 Ob 116/05k, 30.11.2006
- Die Abtretung einer dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung führt - für den Fall ihres einredefreien Entstehens - grundsätzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar.OGH 6 Ob 116/05k, 30.11.2006
- Hier: Mangels eines vor Konkurseröffnung wirksam zustandegekommenen Pfandrechtstitels bestand das Absonderungsrecht im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu Recht.OGH 6 Ob 99/05k, 01.12.2005
- Ein Kontoinhaber allein kann seinen Anteil am Guthaben eines „Und"-Kontos nicht wirksam verpfänden.OGH 6 Ob 99/05k, 01.12.2005
- Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn der für die Pfandrechtsbegründung notwendige Publizitätsakt, nämlich die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.OGH 8 Ob 55/04b, 24.09.2004
- Hier: Globalzession durch Buchvermerk.OGH 8 Ob 194/01i, 21.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032577 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 27.
- OGH 5 Ob 221/22v, 10.08.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1392
- Insolvenzordnung (IO) § 10 · Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte
- IO § 11
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