IO § 39
Inhalt des Anfechtungsanspruches
§ 39.
(1)Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, muß zur Insolvenzmasse geleistet werden; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
(2)Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Erblasser begründen, bekannt waren oder bekannt sein mußten.
(3)Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur soweit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, daß sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, jedenfalls dann, wenn mit dem Anfechtungsrecht auch der darauf beruhende Zahlungsanspruch übertragen wird. Unwirksam ist die Abtretung nur, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist oder dem Zweck des Insolvenzverfahrens offenbar zuwiderläuft. Auf die Höhe des Preises kommt es dabei nicht an.