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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 66

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit § 66. (1)Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist. (2)Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. (3)Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Zahlungsunfähig sind Sie, wenn Ihnen dauerhaft das Geld fehlt, um fällige Rechnungen regelmäßig zu bezahlen. Ein kurzer Engpass genügt dafür nicht. Anzeichen sind, dass trotz Urteilen, Mahnungen und erfolgloser Pfändungen nicht gezahlt wird und nur noch die dringendsten Schulden beglichen werden.

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