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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 51

Ausschließliche Gerichtsstände § 51. Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Stellt sich heraus, dass ein Gericht für die Vollstreckung oder die einstweilige Verfügung nicht zuständig war, muss es das aussprechen und die Sache abgeben. Was bereits vollzogen wurde und was schon rechtskräftig beschlossen ist, bleibt aber aufrecht und ist nicht ungültig.

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