Bleiben schon gesetzte Maßnahmen gültig, wenn das Gericht unzuständig war?
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 15.10.2019 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Selbst die von einem unzuständigen (Erstgericht) Gericht erlassenen Sicherungsmaßnahmen sind nicht nichtig, sondern bleiben aufrecht, weil eine einstweilige Verfügung gewöhnlich den Zweck hat, einen bestimmten status quo bis zur Erwirkung eines vollstreckbaren Titels zu sichern und damit die Umsetzbarkeit des Richterspruchs in der wirtschaftlichen Realität zu gewährleisten.OGH 1 Ob 159/02t, 13.08.2002
- Die Aufhebung der Exekutionsbewilligung hat aber keinen Einfluss auf das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot, weshalb dem Verpflichteten weiterhin das von ihm zu unterlassende Verhalten - an der als im Fall der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung - verboten bleibt.OGH 3 Ob 221/99t, 28.10.1999
- Die Unzuständigkeit des Gerichtes hat nicht die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge, sondern es ist über ein Rechtsmittel noch in der Sache zu entscheiden.OGH 2 Ob 330/97m, 19.03.1998
- Und gegebenenfalls die Rechtssache zur Weiterführung an das zuständige Gericht überwiesen werden.OGH 6 Ob 727/80, 06.10.1980
- Es muss daher noch vor der Überweisung über das gegen die vom unzuständigen Gericht erlassene einstweilige Verfügung erhobene Rechtsmittel von dem bisher zuständigen Rekursgericht sachlich entschieden werden.OGH 8 Ob 340/65, 16.11.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 10 Ob 61/19x, 15.10.2019
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 51 · Ausschließliche Gerichtsstände
- EO § 382 · Sicherungsmittel
- EO § 387 · Zuständigkeit
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 44
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Gericht, das die Zwangsvollstreckung bewilligt, darf ein unklares Urteil nicht nach dem vermuteten Willen der Parteien auslegen. Es weist den Antrag dann ab. Die Unklarheit geht zulasten dessen, der vollstrecken will; er muss den Inhalt zuerst klären lassen.
Für eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit sieht das Gesetz die Aufhebung vor. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn nur eine Rechtskraftbestätigung zu Unrecht erteilt wurde.