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Bleiben schon gesetzte Maßnahmen gültig, wenn das Gericht unzuständig war?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Antragsteller
Ja. Stellt sich heraus, dass ein Gericht für die Vollstreckung oder die einstweilige Verfügung nicht zuständig war, muss es das aussprechen und die Sache abgeben. Was bereits vollzogen wurde und was schon rechtskräftig beschlossen ist, bleibt aber aufrecht und ist nicht ungültig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 15.10.2019 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1950)

Wird die Unzuständigkeit des Gerichtes, das die Exekution oder das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits eingeleitet hat, wahrgenommen, so hat dieses Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, doch bleiben die bereits vollzogenen Exekutionsakte oder Sicherungsmaßnahmen und die bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse aufrecht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Unklarer Exekutionstitel

Das Gericht, das die Zwangsvollstreckung bewilligt, darf ein unklares Urteil nicht nach dem vermuteten Willen der Parteien auslegen. Es weist den Antrag dann ab. Die Unklarheit geht zulasten dessen, der vollstrecken will; er muss den Inhalt zuerst klären lassen.

günstig für Schuldner Aufhebung einer falschen Rechtskraftbestätigung

Für eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit sieht das Gesetz die Aufhebung vor. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn nur eine Rechtskraftbestätigung zu Unrecht erteilt wurde.

Verwandte Fragen

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