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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 256

Erwerb des Pfandrechts § 256. (1)Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen. (2)Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde. (3)Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Es kommt nicht darauf an, wie lange Sie untätig waren, sondern ob diese Untätigkeit gerechtfertigt war. Das müssen Sie als Kläger behaupten und beweisen. Das Gericht darf dazu nicht von sich aus Erhebungen anstellen.

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