Verliere ich mein Recht, wenn mein Verfahren lange stillsteht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 21.05.2024 (143 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einbringung des Aufteilungsantrags zwei Monate nach Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer.OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
- Hier: Forum-non-conveniens-Entscheidung eines ausländischen Gerichts.OGH 17 Ob 9/11i, 10.05.2011
- Die Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt.OGH 4 Ob 191/10g, 23.03.2011
- Es kommt weniger auf die Dauer, als auf die Gründe der Untätigkeit an, sowie darauf, ob aus dem Verhalten des betreibenden Gläubigers sein mangelndes Interesse an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann.OGH 4 Ob 125/09z, 23.02.2010
- Hier: § 256 Abs 2 EO.OGH 4 Ob 125/09z, 23.02.2010
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Je länger die Untätigkeit ist, desto gewichtiger müssen die Gründe dafür sein; dagegen kommt bei nur kurzfristiger Untätigkeit des Klägers unter Umständen selbst dann, wenn dafür Gründe fehlen oder nicht ins Treffen geführt werden, für sich allein noch nicht zum Ausdruck, dass ihm an der Erreichung seines Prozessziels nichts gelegen sei.OGH 1 Ob 115/00v, 29.08.2000
- Die Erhebung einer außerordentlichen Revision im Parallelverfahren berechtigt zu einem Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung. Die Frage, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, ist wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 6 Ob 43/00t, 28.06.2000
- Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen stichhaltige (triftige) Gründe gegeben sein.OGH 7 Ob 154/99v, 14.07.1999
- Schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrunds und Fortsetzungsantrag rechtfertigt den Schluss, dass der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt hat.OGH 1 Ob 418/97w, 27.01.1998
- Hier: Mehrmonatiges Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag bedingt durch die Schwierigkeit der Entscheidungsfindung auf Grund der Organisationsstruktur der antragstellenden Gebietskörperschaft und dem Bemühen um eine Gleichbehandlung der Bauberechtigten.OGH 5 Ob 93/97f, 08.04.1997
- Wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte, kann ihm eine ungebührliche Untätigkeit nicht angelastet werden; es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist.OGH 2 Ob 2059/96z, 25.04.1996
- Werden keine beachtlichen Gründe für die Untätigkeit vorgetragen, ist lediglich von der Aktenlage auszugehen.OGH 3 Ob 560/91, 13.11.1991
- Auch Unterlassungen des eigenen Rechtsanwalts können nicht berücksichtigt werden.OGH 5 Ob 595/89, 12.09.1989
- Hier: Dauer der Untätigkeit sechs Jahre.OGH 8 Ob 546/81, 28.01.1982
- Kann der Kläger triftige (beachtliche, stichhaltige) Gründe für sein Verhalten nicht geltend machen, genügt selbst bei bereits langer Prozessdauer das Verstreichenlassen von verhältnismäßig kurzen Zeiträumen, um den Eintritt der Verjährung annehmen zu müssen.OGH 8 Ob 20/77, 23.03.1977
- Maßgebend ist, ob das Verhalten des Klägers den Schluss auf sein mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 863 ABGB zulässt; nur unter diesem Gesichtspunkte kommt es auch auf die Dauer der Untätigkeit des Klägers an.OGH 8 Ob 281/75, 04.02.1976
- Von Amts wegen ist allerdings noch zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (SZ 41/85).OGH 1 Ob 116/72, 07.06.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 143.
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 143/18t, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1497
- Exekutionsordnung (EO) § 256 · Erwerb des Pfandrechts
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.
Von einem nicht gehörig weiterbetriebenen Verfahren spricht man, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig sind und damit zeigen, dass Ihnen am Prozessziel nichts liegt. Dabei zählt nicht nur, wie lange der Stillstand dauerte, sondern vor allem, welche Gründe es dafür gab.