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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.03.2023

StPO § 429

21. Hauptstück Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht 1. Abschnitt Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB Verfahren zur Unterbringung § 429. Für die Unterbringung eines Betroffenen (§ 48 Abs. 2) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 21 StGB) gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Regel über die vorläufige Anhaltung psychisch kranker Rechtsbrecher schützt in der alten Fassung nicht Justizwachebeamte vor Verletzungen. Wurde jemand zu Unrecht in Untersuchungshaft statt in einer dafür vorgesehenen Anstalt angehalten, begründet das gegenüber verletzten Beamten keine Haftung des Staates.

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