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Haftet der Staat bei falscher Unterbringung eines Häftlings?

günstig für Staat betrifft Justizwachebeamte, Untergebrachte, Bund
Die Regel über die vorläufige Anhaltung psychisch kranker Rechtsbrecher schützt in der alten Fassung nicht Justizwachebeamte vor Verletzungen. Wurde jemand zu Unrecht in Untersuchungshaft statt in einer dafür vorgesehenen Anstalt angehalten, begründet das gegenüber verletzten Beamten keine Haftung des Staates.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 24.07.2024 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2024)

§ 429 Abs 4 StPO in der Fassung vor dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 dient nicht dem Schutz von Justizwacheorganen vor Verletzungen durch Personen, die nach dieser Bestimmung zu Unrecht nicht in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorläufig angehalten oder in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten eingewiesen wurden, sondern über die – zu Unrecht – die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135212 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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