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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2025

StPO § 190

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens 10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens Einstellung des Ermittlungsverfahrens § 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

In der Regel nicht. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingestellt und kann die Staatsanwaltschaft es nicht mehr formlos fortführen, dürfen Sie wegen derselben Tat nicht neuerlich verfolgt werden. Möglich bleibt die Fortführung nur in den vom Gesetz eigens vorgesehenen Fällen. Wird trotzdem Anklage erhoben, muss ein Freispruch ergehen.

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