Zum Inhalt springen

Kann das eingestellte Verfahren gegen mich wieder aufgenommen werden?

günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigter, Angeklagter, Opfer
In der Regel nicht. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingestellt und kann die Staatsanwaltschaft es nicht mehr formlos fortführen, dürfen Sie wegen derselben Tat nicht neuerlich verfolgt werden. Möglich bleibt die Fortführung nur in den vom Gesetz eigens vorgesehenen Fällen. Wird trotzdem Anklage erhoben, muss ein Freispruch ergehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Eine gemäß § 190 StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs 2 Z 1 StPO nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips "ne bis in idem" (§ 17 Abs 1 StPO; vgl auch Art 4 des 7. ZPMRK), was zur Folge hat, dass eine neue bzw weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO (§ 17 Abs 2 StPO) - nicht mehr zulässig ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Strafrecht · Verbot doppelter Strafverfolgung
Verfahrensrecht · Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens
Verfahrensrecht · Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens
Insolvenz · Fristen nach Insolvenzunterbrechung
Schadenersatz · Verjährung nach Einstellung des Strafverfahrens