StPO § 368
§ 368.
Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhaltspunkte für dingliche Rechte Dritter daran vor oder ist das Recht daran zwischen mehreren Opfern strittig (§ 367 Abs. 2 Z 2), so ist der Antrag nach § 367 Abs. 2 abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach § 1425 ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Das Gericht hat in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Erheben mehrere Geschädigte einander widersprechende Ansprüche oder ist ein einzelner Anspruch zweifelhaft, werden alle auf den Zivilrechtsweg verwiesen und die Sachen bei Gericht hinterlegt. Meldet nur eine Person schlüssig Ansprüche an und ist das Gericht überzeugt, dass die Sachen ihr gehören, bekommt sie diese ausgefolgt. Meldet niemand ein Recht an, werden die Sachen verkauft.