Was geschieht mit beschlagnahmten Sachen, die mehrere Personen beanspruchen?
günstig für Geschädigterbetrifft Geschädigte, Privatbeteiligte, Freigesprochene, Beschuldigte
Erheben mehrere Geschädigte einander widersprechende Ansprüche oder ist ein einzelner Anspruch zweifelhaft, werden alle auf den Zivilrechtsweg verwiesen und die Sachen bei Gericht hinterlegt. Meldet nur eine Person schlüssig Ansprüche an und ist das Gericht überzeugt, dass die Sachen ihr gehören, bekommt sie diese ausgefolgt. Meldet niemand ein Recht an, werden die Sachen verkauft.
Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 28.06.2017
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Sind bei einem Freigesprochenen sichergestellte Gegenstände wegen eines Bedenklichkeitsbeschlusses oder weil dieser keinen (schlüssigen) Anspruch darauf erhebt, nicht an den Freigesprochenen auszufolgen, so ist nach folgenden Kriterien vorzugehen:
1. Erheben zwei oder mehr Privatbeteiligte in schlüssiger Weise miteinander konkurrierende Ansprüche auf die Sachen oder wird der Anspruch eines Privatbeteiligten von einem Dritten schlüssig bestritten oder erhebt nur ein einziger Privatbeteiligter einen Anspruch, der aber zweifelhaft ist, dann sind die Ausfolgungsbegehren der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und die Sachen gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht zu hinterlegen, in dessen Sprengel das Strafgericht seinen Sitz hat.
2. Stellt nur ein Privatbeteiligter schlüssig Ansprüche auf die Sachen und überzeugt sich das Gericht, dass sie ihm gehören, hat es - auch im Fall eines Freispruches und gleich ob mit oder ohne Zustimmung des Freigesprochenen - ihm die Sachen auszufolgen, wenn Rechte Dritter (vgl etwa § 368 StPO) nicht entgegenstehen.
3. Hat sich kein Privatbeteiligter gemeldet, ist gegebenenfalls den Geschädigten eine Mitteilung gemäß § 365 Abs 1 zweiter Satz StPO zu machen.
4. Wenn von niemandem ein Recht auf die Sache geltend gemacht wurde oder zwar der Freigesprochene Ansprüche erhoben hat, aber ein Bedenklichkeitsbeschluss ergangen ist, so hat das Gericht die Sachen nach § 379 StPO zu veräußern.
Sie müssen beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur auf eine bestimmte Weise rechtmäßig hätte verhalten dürfen und dass er sich tatsächlich anders verhalten hat. Dieses Gebot kann sich aus einer Rechtsvorschrift oder aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislastregel hilft Ihnen weder bei dieser Ableitung noch beim Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.
günstig für Schädiger Strafurteil und grobes Verschulden
Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.