ZPO § 320
Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.
Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.
§. 320.
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
1.
Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
2.
Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
3.
Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;
4.
eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Die Verfasser eines Gesetzesentwurfs dürfen nicht als Zeugen darüber vernommen werden, was der Gesetzgeber gewollt hat. Ob eine Vorschrift besteht und wie sie zu verstehen ist, ist kein Thema, über das Beweis aufgenommen wird. Dasselbe gilt etwa für einen Kollektivvertrag.