Kann jemand vor Gericht bezeugen, was der Gesetzgeber meinte?
betrifft Kläger, Beklagte, Zeugen, Verfahrensbeteiligte
Nein. Die Verfasser eines Gesetzesentwurfs dürfen nicht als Zeugen darüber vernommen werden, was der Gesetzgeber gewollt hat. Ob eine Vorschrift besteht und wie sie zu verstehen ist, ist kein Thema, über das Beweis aufgenommen wird. Dasselbe gilt etwa für einen Kollektivvertrag.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 31.08.2016 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Es ist unzulässig, die Verfasser eines Gesetzentwurfes als Zeugen "über die Absicht des Gesetzgebers" zu vernehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsvorschriften und deren Auslegung ist kein taugliches Beweisthema.OGH 10 Os 61/77, 31.08.1977
- lex contractusOGH 4 Ob 66/74, 26.11.1974
- Deutsch- österr Vollstreckungsvertrag BGBl 1960/105.OGH 3 Ob 53/72, 25.05.1972
- (für einen Kollektivvertrag).OGH 4 Ob 44/52, 03.07.1952
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008879 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 2 Ob 121/16g, 31.08.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 6
- ABGB Art. 4 § 7
- ABGB Art. 8
- Strafgesetzbuch (StGB) Art. 1
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 320
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