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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 24.04.2026

UGB Art. 2

Artikel 2 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 26/2026, zu den §§ 243c und 284, dRGBl. S 219/1897) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022 S. 44, umgesetzt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine GmbH unterliegt jenen Regeln, die für Kaufleute gelten. Ihre Geschäfte sind deshalb immer unternehmensbezogene Geschäfte.

Die besondere Zuständigkeit für Handelssachen gilt auch für Klagen gegen ausländische Unternehmen, die nicht im österreichischen Firmenbuch stehen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen den hier eingetragenen ähnlich ist, das Geschäft auf seiner Seite ein unternehmerisches war und es in einem Register seines Heimatstaats eingetragen ist. Das trifft jedenfalls auf Gesellschaftsformen zu, die einer Aktiengesellschaft oder GmbH entsprechen.

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