StVO 1960 § 94
XII. ABSCHNITT.
Behörden und Straßenerhalter.
Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
§ 94.
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
1.
für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
2.
für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und
3.
für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein, das allein genügt nicht. Die Einhaltung behördlicher Anordnungen schließt die Pflicht zu weitergehender, durch die Umstände gebotener Vorsicht nicht aus. Behördliche Vorschriften umschreiben nur die Mindestanforderungen. Auch eine erteilte Benützungsbewilligung befreit Sie nicht davon, die Anlage in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten und sie an neue Sicherheitsstandards anzupassen.