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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 1/16g

Worum es ging: Kann eine Behörde eine Eintragung im Grundbuch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, in bestimmten Fällen. Die Agrarbehörde darf gegen einen Grundbuchsbeschluss ein Rechtsmittel erheben, wenn sie damit die Einhaltung der Vorschriften über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke durchsetzen will. Stützt sie sich dabei nur auf öffentliche Interessen, muss sie dieselbe Frist einhalten, die auch den Beteiligten offensteht.

Hat das Gericht zweiter Instanz über ein Rechtsmittel entschieden, das mangels Parteistellung gar nicht zulässig war, greift der Oberste Gerichtshof das von sich aus als schweren Verfahrensfehler auf. Das unzulässige Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen. Das gilt auch im Außerstreitverfahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 82a

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.805 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

5Ob1/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache zur Richtigstellung des Grundbuchs zufolge des Regulierungsverfahrens zu GZ ABBST-2Z-5/1997 der Agrarbezirksbehörde für Steiermark betreffend die EZ 338 GB *****, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin Agrarbezirksbehörde für Steiermark, 8021 Graz, Bahnhofgürtel 77, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Oktober 2015, GZ 4 R 163/15t-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 15. Juni 2015, GZ NGB 205/2015-4, aufgehoben und dem Erstgericht die gesetzmäßige Verfahrensfortsetzung aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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