Was gilt, wenn jemand ohne Recht ein Rechtsmittel erhoben hat?
betrifft Antragsteller, Kläger, Beklagter, Beteiligte
Hat das Gericht zweiter Instanz über ein Rechtsmittel entschieden, das mangels Parteistellung gar nicht zulässig war, greift der Oberste Gerichtshof das von sich aus als schweren Verfahrensfehler auf. Das unzulässige Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen. Das gilt auch im Außerstreitverfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (§ 54 in Verbindung mit § 71 Abs 4 AußStrG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Unzulässigkeit der meritorischen Behandlung durch das Rekursgericht (fehlendes Rechtsschutzinteresse) konnte mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels nicht wahrgenommen werden.OGH 2 Ob 18/25y, 03.06.2025
- Hier: Schwiegertochter, die weder (erbantrittserklärte) Erbin, noch Pflichtteilsberechtigte noch Verlassenschaftsgläubigerin ist, beantragt, Kontoeinzahlungen aus dem Inventar auszuscheiden, wobei ihrem Antrag nicht zu entnehmen ist, dass sie ein eigenes subjektives Recht geltend machen wollte.OGH 2 Ob 33/22z, 16.03.2022
- Die Wahrnehmung durch den Obersten Gerichtshof setzt jedoch ein zulässiges Rechtsmittel voraus.OGH 8 Ob 115/21a, 29.11.2021
- Hier hat das Rekursgericht den Rekurs allerdings nicht inhaltlich erledigt, sondern aus anderen Gründen zurückgewiesen; keine Beschwer.OGH 2 Ob 110/19v, 25.07.2019
- Hier: Grundbuchverfahren.OGH 5 Ob 216/16z, 23.01.2017
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- Hier jedoch kein Anlass für ein solches Vorgehen, weil der Beschluss des Erstgerichts ebenso wie jener des Rekursgerichts den betroffenen Grundeigentümern nicht zugestellt wurde, und daher die Abweisung des Antrags nicht rechtskräftig werden konnte.OGH 5 Ob 216/16z, 23.01.2017
- Hier: Grundbuchverfahren; keine Beschwer.OGH 5 Ob 132/10p, 24.01.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121264 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 29.
- OGH 5 Ob 171/25w, 20.11.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 29/24h, 22.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 136/23w, 24.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 203/19t, 30.04.2020
- OGH 5 Ob 207/19f, 14.04.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 116/18x, 18.07.2018
- OGH 5 Ob 132/17y, 23.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 216/16z, 23.01.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 1/16g, 23.02.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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