Kann eine Behörde eine Eintragung im Grundbuch bekämpfen?
betrifft Grundeigentümer, Landwirte, Gemeinden
Ja, in bestimmten Fällen. Die Agrarbehörde darf gegen einen Grundbuchsbeschluss ein Rechtsmittel erheben, wenn sie damit die Einhaltung der Vorschriften über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke durchsetzen will. Stützt sie sich dabei nur auf öffentliche Interessen, muss sie dieselbe Frist einhalten, die auch den Beteiligten offensteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.01.2017 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Der Agrarbehörde kommt auf Grund der ihr nach dem Tir FLG 1978 zustehenden behördlichen Aufgaben die nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilende Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen Grundbuchsbeschlüsse dann zu, wenn es auf die Einhaltung des § 38 Abs 6 Tir FLG 1978 abzielt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Richtigstellung des Grundbuchs gemäß § 84 Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) hat von Amts wegen zu erfolgen.OGH 5 Ob 128/14f, 04.09.2014
- Hier: Rechtsmittellegitimation einer Gemeinde als Abgabenbehörde mangels des für das Grundbuchsverfahren erforderlichen Nachweises, ob der Wegfall einer Widmung einer Straße als Privatstraße erfolgte, verneint.OGH 5 Ob 21/14w, 20.05.2014
- Hier: Rechtsmittellegitimation einer Stadtgemeinde als Behörde im Sinne des § 51 Abs 1 lit c Vlbg StrG verneint.OGH 5 Ob 116/11m, 13.12.2011
- Kann die Agrarbehörde ihre Rekurslegitimation nur auf das Ziel der Sicherung öffentlicher Interessen stützen, dann läuft für sie keine eigene Rechtsmittelfrist, sondern sie kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist einbringen.OGH 5 Ob 35/10y, 31.08.2010
- Eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde wird bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt, deren Einhaltung die Agrarbehörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will.OGH 5 Ob 25/02s, 26.02.2002
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Es macht dabei keinen Unterschied, ob sich das Rechtsmittelverfahren nach den §§ 122 ff GBG oder nach den §§ 9 ff AußStrG richtet. An dieser Rechtslage hat die seither zum Tir FLG 1978 beschlossene Novelle vom 16. 12. 1983, LGBl 1984/18, die gemäß deren Art II Abs 1 mit Ablauf des 7. 3. 1984 in Kraft getreten ist, nicht geändert.OGH 5 Ob 15/85, 05.03.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006663 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 5 Ob 216/16z, 23.01.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 75/16i, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 1/16g, 23.02.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 122
- GBG 1955 § 123
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