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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2016 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 29/16z

Worum es ging: Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.614 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

5Ob29/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** E*****, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** REPUBLIK, vertreten durch den Finanzminister der H***** Republik, *****, vertreten durch Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 51.150 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Jänner 2016, GZ 2 R 195/15s-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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