OGH 5 Ob 29/16z
Worum es ging: Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 14.01.2016, 2 R 195/15s-28
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Geschäftszahl
5Ob29/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** E*****, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** REPUBLIK, vertreten durch den Finanzminister der H***** Republik, *****, vertreten durch Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 51.150 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Jänner 2016, GZ 2 R 195/15s-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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