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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2026

ZPO § 528

§ 528. (1)Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. (2)Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig, 1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs. 4 oder 5, 1a. vorbehaltlich des Abs. 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, 2. wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, 3. über den Kostenpunkt, 4. über die Verfahrenshilfe, 5. über die Gebühren der Sachverständigen sowie 6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN). (2a)Die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs. 2 Z 3 verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508) sind sinngemäß anzuwenden. (3)Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), so kann nur in den Fällen des § 505 Abs. 4 ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß. (3a)In Verfahren über Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN), in denen die Besitzstörungsklage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 eingebracht wurde, ist ein Revisionsrekurs nur in den Fällen des Abs. 2 Z 3, 4 und 5 jedenfalls unzulässig. Abs. 2a und 3 sind nicht anzuwenden. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), kann ein Revisionsrekurs (außerordentlicher Revisionsrekurs) erhoben werden. Für den außerordentlichen Revisionsrekurs gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß. (4)Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Der Beschluss, mit dem das Gericht die Höhe des Mietzinsrückstands feststellt, ist immer selbständig anfechtbar. Bei Miete und Pacht wird der Streitwert stets über der maßgeblichen Grenze angesetzt, weil das Räumungsbegehren mitzählt.

Ihr Rechtsanwalt muss Sie über die Honorarabrechnung jedenfalls dann aufklären, wenn Sie eine unrichtige Vorstellung äußern oder erkennen lassen, dass Sie in solchen Fragen unerfahren und unsicher sind. Eine Aufklärungspflicht besteht dagegen nicht, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie mit diesen Dingen vertraut sind, oder wenn Sie eine Belehrung ablehnen.

Ein Abschlag vom Richtwertmietzins wegen hoher Mauerfeuchtigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Dasselbe gilt für die Frage, welcher Zuschlag für eine Grünruhelage und für die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt.

Wird festgestellt, dass ein angeblicher Untermieter in Wahrheit immer schon Hauptmieter war, beginnt deshalb nicht schon mit dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung die Frist für die Überprüfung des Hauptmietzinses zu laufen. Sonst bliebe die rückwirkende Verbesserung seiner Stellung unvollständig, weil er jedenfalls drei Jahre nach der Vereinbarung von jeder Überprüfung ausgeschlossen wäre.

In der Regel nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten den Auftrag rechtfertigt, die Wohnung zu verlassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sinngemäß gilt das auch für ein Verbot, sich bestimmten Orten oder Personen zu nähern.

Nein. Haben das Erstgericht und das Rekursgericht die einstweilige Verfügung übereinstimmend erlassen, ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn der Antrag ohne Anhörung des Gegners abgewiesen und diese Abweisung bestätigt wurde.

Nein. Ist die Hauptsache für Sie erledigt, können Sie ein Rechtsmittel nicht allein deshalb erheben, weil Sie mit der Kostenentscheidung unzufrieden sind. Das Interesse an besseren Kosten ersetzt das fehlende Interesse an der Sache selbst nicht.

Wird Ihr Antrag vom Gericht zurückgewiesen, dürfen Sie dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel einbringen und eine inhaltliche Erledigung anstreben. Das Gericht, das darüber entscheidet, muss prüfen, ob die Zurückweisung richtig war, und das auch aussprechen.

Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das zweite Gericht Ihren Antrag nur aus formellen Gründen erledigt hat, etwa nach einem Verbesserungsauftrag oder wegen der Zuständigkeit.

Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.

Entscheidungen über die Verfahrenshilfe kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Das gilt für alle Fragen, die in diesem Bereich geregelt sind.

Zusammengerechnet wird, wenn keine Ihrer Forderungen ohne die andere bestehen kann oder wenn sie aus derselben Tatsache oder demselben Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang müssen sie aus derselben Gesetzesstelle stammen und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.

Ja. Auch im Rekursverfahren dürfen Sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Ausgenommen sind Umstände, die das Gericht ohnehin von Amts wegen beachten muss, etwa die Voraussetzungen für das Verfahren selbst.

Nein. Erklärt das Gericht zweiter Instanz im Rekursverfahren das Verfahren für nichtig und weist Ihre Klage zurück, können Sie diesen Beschluss so bekämpfen wie einen gleichartigen Beschluss des Berufungsgerichts. Die sonst nötigen Zulässigkeitshürden müssen dafür nicht erfüllt sein.

Nein. Kostenfragen dürfen überhaupt nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Wird ein Aufhebungsbeschluss nur wegen der Kosten bekämpft, darf die Gegenseite dazu auch keine Äußerung erstatten.

Nein. Bekämpfen Sie in Ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, wird dieser Teil als eigenes Rechtsmittel gewertet und ist unzulässig. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist sowohl für die Kosten erster als auch zweiter Instanz unanfechtbar.

Nein. Bleibt Ihre Revision erfolglos, darf der Oberste Gerichtshof die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen nicht überprüfen. Nur wenn er die Entscheidung in der Sache abändert, trifft er selbst eine neue Kostenentscheidung.

Hat das Gericht zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe entschieden, können Sie dagegen kein weiteres Rechtsmittel erheben. Das gilt auch dann, wenn Ihr Rechtsmittel dort nur aus formalen Gründen nicht inhaltlich behandelt wurde.

Nein. Wie das Gericht zweiter Instanz über die Kosten dieses Verfahrens entschieden hat, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen. Ein Fehler in dieser Kostenentscheidung führt auch nicht dazu, dass das Urteil aufgehoben wird.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Das gilt für die Bewilligung, für den Umfang, für die Ablehnung und selbst dann, wenn wichtige Rechtsfragen offen sind.

Nur eingeschränkt. Bei einer einstweiligen Verfügung dürfen Sie auch dann weitergehen, wenn beide Vorinstanzen gleich entschieden haben. Alle übrigen Beschränkungen bleiben aber bestehen: Der Oberste Gerichtshof entscheidet nur, wenn eine bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist, und bei geringem Streitwert gar nicht.

Ja. Die Verlängerung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahe, und ihre Ablehnung hat dieselbe Wirkung wie die Aufhebung. Deshalb gelten für Beschlüsse über Verlängerungsanträge dieselben Anfechtungsregeln wie für die einstweilige Verfügung selbst.

Ob der Vermieter eine Veränderung in der Wohnung dulden muss, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb liegt darin in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, mit der sich das Höchstgericht befassen muss.

Ein aufklärender Hinweis auf einer Website kann eine Verwechslungsgefahr beseitigen. Ob er im einzelnen Fall deutlich genug ist, um eine Irreführung zu vermeiden, hängt von den Umständen ab. Das Höchstgericht überprüft diese Frage in der Regel nicht.

Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.

Ob ein bestimmtes Verhalten ausreicht, um jemandem das Verlassen der Wohnung aufzutragen, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Solche Fragen sind grundsätzlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Wenn Ihnen der Verlust der Wohnung oder des Geschäftslokals droht, steht der Weg zum Höchstgericht unabhängig vom Wert offen. Das gilt auch für Entscheidungen, die mit der Auflösung des Mietverhältnisses so eng zusammenhängen, dass sie nicht getrennt behandelt werden sollen, etwa die Berichtigung von Fehlern im Räumungsurteil.

In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.

Auch im Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wann ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die dortigen Beschränkungen greifen daher ebenso.

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