Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?
betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien, Antragsteller
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 31.08.2026 (242 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gewährleistungsfrist. Erstmalige Beurteilung von "Verbesserungsversuchen" als Anerkenntnis und Verzicht durch das Berufungsgericht als überraschende Rechtsansicht.OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024
- Das Verbot der Überraschungsentscheidungen gilt auch für den Obersten Gerichtshof.OGH 2 Ob 45/24t, 23.04.2024
- Hier: Der Partei war im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG Gelegenheit zu geben, ausreichendes Vorbringen zur Schlüssigstellung eines allfälligen Anspruchs auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu erstatten.OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
- Hier: Bestimmung iZm der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 121 K-LVBG 1994 idF LGBl 2021/82.OGH 9 ObA 95/21t, 15.12.2021
- Hier: Änderung der Rechtslage durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019.OGH 9 ObA 63/19h, 23.09.2019
Alle 58 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Kindesunterhalt.OGH 1 Ob 93/19m, 25.06.2019
- Das Verbot von Überraschungsentscheidungen gilt auch im Verfahren außer Streitsachen und dort auch für den Obersten Gerichtshof.OGH 1 Ob 93/19m, 25.06.2019
- Der Partei muss nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, nachträglich eine prozessuale Voraussetzung zu schaffen, um ihren Anspruch durchsetzen zu können.OGH 8 Ob 71/15x, 30.07.2015
- Auch im Verfahren Außerstreitsachen besteht das Verbot von Überraschungsentscheidungen.OGH 8 Ob 71/15x, 30.07.2015
- Hier: Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV fehlt.OGH 4 Ob 55/15i, 22.04.2015
- Hier: Keine Überraschungsentscheidung in der anderen rechtlichen Wertung eines im Verfahren erster Instanz unübersehbar behandelten Standpunktes.OGH 1 Ob 161/14d, 27.11.2014
- Hier: Es wurde mit dem Zweitbeklagten nicht erörtert, dass sein Vorbringen für die Annahme eines konkludenten Verzichts durch den Kläger nicht ausreicht.OGH 7 Ob 160/14a, 29.10.2014
- Eine solche Erörterung hat aber nicht den Zweck, eine Partei zur Präzisierung ihrer Aussage zu veranlassen.OGH 8 Ob 72/14t, 25.08.2014
- Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte.OGH 10 ObS 53/13m, 28.05.2013
- Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.OGH 8 Ob 125/08b, 02.04.2009
- Auch § 182a ZPO verpflichtet das Gericht - abgesehen von der besonderen Belehrungspflicht in bezirksgerichtlichen sowie arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - nicht dazu, eine Partei zu einer Änderung oder einer Einschränkung ihres Begehrens anzuleiten.OGH 6 Ob 19/09a, 26.03.2009
- Hier: Berücksichtigung der Rechtsfolgen des Ausgleichsverfahrens - Überraschungsentscheidung verneint.OGH 3 Ob 82/08t, 11.07.2008
- Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunktes kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zu Grunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben.OGH 1 Ob 160/07x, 18.12.2007
- Hier: Die Beklagte hat eine Anspruchsgrundlage offensichtlich übersehen. Die Möglichkeit eines Zuspruches der Klagsforderung auf der Basis eines Aufwandersatzes wäre daher mit den Parteien zu erörtern gewesen, bevor das Gericht - aufgrund des Fehlens entsprechender Tatsachenbehauptungen der Beklagten - ihrem Prozessstandpunkt nicht Rechnung trägt.OGH 7 Ob 125/07v, 26.09.2007
- Allein der Umstand, dass die Klägerin in erster Instanz ein bestimmtes Vorbringen erstattet hat, kann eine Überraschungsentscheidung betreffend einen daraus abgeleiteten Anspruch noch nicht ausschließen, wurden doch die Erörterungspflichten der Gerichte erweitert.OGH 7 Ob 125/07v, 26.09.2007
- § 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte.OGH 8 Ob 135/06w, 27.06.2007
- Die Rechtsmeinung, wonach nur eine Rechtsansicht, wenn sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestand, als überraschend angesehen werden kann, kann nach der ZVN 2002 nicht aufrecht erhalten bleiben. § 182a ZPO erweitert nun die Pflichten der Gerichte, weil eine Partei auch erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht worden waren, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkennt dies das Prozessgericht, hat es im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen; erkannte das Prozessgericht den Irrtum der Parteien nicht, war er aber erkennbar, was nach der Aktenlage überprüfbar ist, liegt ein Verfahrensmangel vor.OGH 7 Ob 83/05i, 25.05.2005
- Das verhinderte eine gründliche rechtliche Beurteilung der Streitsache (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO).OGH 5 Ob 167/04a, 23.11.2004
- Eine sofortige Abweisung des Klagebegehrens aus formalen Gründen ist in diesem Fall nicht zulässig.OGH 10 ObS 24/02f, 26.11.2002
- Wenn das Erstgericht das Begehren und Vorbringen der Klägerin offenbar als ausreichend substantiiert erachtet und (nach Hinweis der Klägerin auf vorgelegte Urkunden) keinen Auftrag zur weiteren Präzisierung erteilt hat, wäre es daher mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar, wenn das Berufungsgericht jetzt ohne weitere Aufforderung das Klagebegehren unter Hinweis auf die fehlende Substantiierung abwiese.OGH 6 Ob 86/02v, 16.05.2002
- Das Klagebegehren in eine schlüssige Fassung zu bringen, ist einem rechtskundigen Parteienvertreter insbesondere dann selbst in jener Verhandlungstagsatzung, in der er dazu aufgefordert wurde, zumutbar, wenn er von der beklagten Partei in deren Klagebeantwortungen einigermaßen konkret auf die nach deren Ansicht unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Eine Frist zur Verbesserung musste ihm daher nicht gewährt werden.OGH 1 Ob 188/01f, 27.11.2001
- Es ist der Klägerin zwar anzulasten, dass sie die Klage trotz schon einmal erteilter Aufforderung nicht schlüssig stellte, doch ist es mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens unvereinbar, diese Unterlassung zunächst zu dulden, die Partei gleichsam in Sicherheit zu wiegen und schließlich den Auftrag zur Schlüssigstellung nach mehreren Verfahrensschritten mit der Konsequenz zu erneuern, dass das Klagebegehren bei nicht sofortiger Schlüssigstellung abgewiesen werden würde, obwohl diese wohl nur unter Zuziehung eines Privatsachverständigen möglich sein dürfte, die Beiziehung eines solchen aber der klagenden Partei beim Besuch der Verhandlungstagsatzung, aber auch vorher angesichts der Vorgangsweise des Gerichts nicht geboten erscheinen musste.OGH 1 Ob 106/01x, 29.05.2001
- Ob das Überraschungsverbot verletzt wurde, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage, die schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO aufwirft.OGH 10 Ob 35/01x, 06.03.2001
- Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, welche in diesem Punkt von denen des Erstgerichtes abweichen, wurden bereits im Verfahren erster Instanz ins Treffen geführt und erörtert, sodass die Parteien in keiner Weise überrascht wurden.OGH 9 Ob 47/01d, 28.02.2001
- Gelangt das Berufungsgericht nur zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, so kann von einer "Überraschungsentscheidung" keine Rede sein.OGH 1 Ob 283/00z, 19.12.2000
- Den Parteien ist daher Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung seines Inhaltes!) zu verdeutlichen und zu präzisieren; eine Verpflichtung, den Kläger zur Änderung eines verfehlten und daher abzuweisenden Klagebegehrens anzuleiten, besteht nicht.OGH 9 ObA 215/00h, 08.11.2000
- Da es sich um einen Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO handelt, könnte dieser nur zur Aufhebung der Urteils des Berufungsgerichtes führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung wäre und sich auf diese auswirken hätte können. Die Erheblichkeit hätte der Beklagte in der Revision darlegen müssen.OGH 3 Ob 101/99w, 24.11.1999
- Hier: UNK.OGH 2 Ob 163/97b, 11.03.1999
- Die Parteien müssen Gelegenheit haben, zur neuen Rechtslage ein Vorbringen zu erstatten (SZ 61/249; SZ 63/67; SZ 64/173; SZ 68/135 ua).OGH 5 Ob 344/98v, 26.01.1999
- Eine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und ein dadurch bewirkter Verstoß gegen § 182 ZPO liegt immer nur dann vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes mangels Erörterung nicht dachten oder denken mussten.OGH 6 Ob 203/98s, 29.10.1998
- Hingegen geht es nicht an, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, um dem Kläger ein Vorbringen zu ermöglichen, das er bislang nicht einmal angedeutet hat.OGH 9 Ob 48/98v, 20.05.1998
- Das Gericht darf seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur dann stützen, wenn es den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.OGH 2 Ob 7/98p, 19.03.1998
- Hier: Aufhebung um eine "Überraschungsentscheidung" zu vermeiden.OGH 8 ObA 134/97g, 29.01.1998
- Das Berufungsgericht hat die Parteien mit seiner Rechtsansicht überrascht und den beklagten Parteien die Möglichkeit versagt, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihnen zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt erheblich erscheinen.OGH 2 Ob 2077/96x, 20.11.1997
- Der Grundsatz, das Gericht dürfe die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen, wird für den österreichischen Rechtsbereich aus § 182 ZPO abgeleitet und erweitert - anders als § 278 Abs 3 dZPO - die Anleitungspflicht nicht (in casu: Anleitung zur Klagsänderung). (Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 2347/96t)OGH 1 Ob 144/97a, 14.10.1997
- Darauf, ob die Partei oder ihr Vertreter diesen Gesichtspunkt und seine Erheblichkeit hätte erkennen müssen, kommt es nicht an.OGH 4 Ob 2347/96t, 14.01.1997
- Hier: OGHOGH 9 ObA 20/95, 12.04.1995
- Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die vom Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Rechtsauffassung vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der beiden Parteien ins Treffen geführt und damit der Gegenseite keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.OGH 9 ObA 26/89, 15.03.1989
- Musste den Parteien auf Grund des beiderseitigen Vorbringens klar sein, dass die Auslegung von schriftlichen Verträgen von Bedeutung sein werde, kann nicht deshalb, weil die Auslegungsfrage erstmalig vom Berufungsgericht - das Erstgericht hatte sich auf Grund seiner Rechtsauffassung damit nicht beschäftigt - aufgegriffen und in einer der klägerischen Auffassung entgegengesetzten Weise gelöst wurde, von einer Überraschung mit einer Rechtsansicht gesprochen werden.OGH 6 Ob 620/83, 07.06.1984
- Das Berufungsgericht hat die Parteien mit seiner allein als streitentscheidend erachteten Rechtsmeinung überrascht und dem Beklagten die Möglichkeit versagt, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihm zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt erheblich erscheinen mochten.OGH 6 Ob 8/83, 16.02.1984
- Liegt ein erst durch das Aufgreifen im Berufungsverfahren erkennbar gewordener Verfahrensmangel vor, kann ihn die im Verfahren erster Instanz obsiegende Partei mit ihrer Revision noch zulässig geltend machen.OGH 3 Ob 646/82, 20.10.1982
- Hier: Jugoslawisches RechtOGH 8 Ob 192/81, 01.10.1981
- Keine überraschende Rechtsauffassung und daher keine weitere Anleitungspflicht, wenn das Erstgericht der Rechtsansicht des OGH im selben Verfahren folgt.OGH 6 Ob 524/81, 11.03.1981
- Rechtsauffassung zu entscheidenden Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden.OGH 7 Ob 557/79, 03.05.1979
- Auch nicht der OGH.OGH 1 Ob 538/77, 02.03.1977
- Jedoch ist eine Aufhebung dann ausgeschlossen, wenn ein Neuvorbringen zu der Rechtsauffassung gegen die Eventualmaxime verstieße (hier: § 21 MG).OGH 5 Ob 566/76, 27.04.1976
- RechtsmittelgerichtOGH 6 Ob 150/75, 19.02.1976
- Mängelrüge erforderlichOGH 7 Ob 71/75, 17.04.1975
- Abfertigungsanspruch für ein Dienstverhältnis, auf das nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts das AngG nicht anwendbar ist.OGH 4 Ob 25/74, 07.05.1974
- Keine Überraschung für die Parteien, wenn angesichts des vorliegenden Sachverhaltes die Möglichkeit der Anwendung ausländischen Rechts nahe liegt.OGH 2 Ob 1/73, 01.03.1973
- BerufungsverfahrenOGH 1 Ob 180/72, 04.10.1972
- Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn der Beklagte eine Einwendung erhebt, auf die der Kläger nicht repliziert, und das Gericht diese Einwendung für berechtigt erkennt.OGH 7 Ob 155/71, 10.11.1971
- Dies gilt vor allem im Berufungsverfahren und bei Anwendung ausländischen Rechts.OGH 8 Ob 42/67, 28.02.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037300 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 242.
- OGH 9 Ob 18/26a, 31.08.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 56/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 61/26f, 12.05.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 140/25d, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 153/25v, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 63/25t, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 70/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 144/25i, 22.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 86/25k, 25.09.2025, Fall aus Wien
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