OGH 5 Ob 242/15x
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler im Außerstreitverfahren weiter rügen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 18.06.2015, 513 Ps 18/10a-147
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 16.09.2015, 1 R 227/15g-158
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Geschäftszahl
5Ob242/15x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj K***** P*****, geboren am *****, wegen persönlicher Kontakte, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. K***** P*****, vertreten durch Mag. Michaela Krankl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. September 2015, GZ 1 R 227/15g-158, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 18. Juni 2015, GZ 513 Ps 18/10a-147, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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