Kann ich einen Verfahrensfehler im Außerstreitverfahren weiter rügen?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Mieter, Wohnungseigentümer
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (199 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: keine ausreichenden Anhaltspunkte für Durchbrechung des Grundsatzes aufgrund des Kindeswohls.OGH 2 Ob 4/23m, 21.02.2023
- Dies gilt auch im Firmenbuchverfahren.OGH 6 Ob 102/19x, 24.09.2019
- Die Frage, ob das Aufgreifen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, stellt stets eine Frage des Einzelfalls dar.OGH 6 Ob 217/18g, 21.11.2018
- Keine Durchbrechung dieses Grundsatzes aufgrund des Kindeswohls bei einer (behaupteten) Zuständigkeitsverletzung.OGH 6 Ob 63/18k, 28.03.2018
- Die unterlassene Belehrung der Minderjährigen nach § 108 AußStrG und der unterbliebene Versuch einer gütlichen Einigung können daher aus Gründen des Kindeswohls selbst dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden, wenn dies im (hier: vom Vater selbst verfassten) Rekurs nicht (ausdrücklich) erfolgt ist.OGH 5 Ob 242/15x, 23.02.2016
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- § 82a GBG ‑ Verbesserung.OGH 5 Ob 15/11h, 08.03.2011
- Dies gilt um so mehr, wenn ein behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Rekurs gar nicht gerügt wurde.OGH 8 Ob 116/09f, 22.10.2009
- Die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls liegen hier nicht vor.OGH 3 Ob 122/09a, 23.06.2009
- Hier: Besondere Umstände, die eine Durchbrechung dieses Grundsatzes im vorliegenden Unterhaltsvorschussverfahren angezeigt erscheinen ließen, liegen nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls nicht vor.OGH 10 Ob 13/08x, 26.06.2008
- Die diesen Grundsatz einschränkende, von der Rechtsprechung entwickelte Negativvoraussetzung, „sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist", hat im Regelfall nur in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren Bedeutung.OGH 10 Ob 13/08x, 26.06.2008
- Das wird auch seit Inkrafttreten des AußStrG 2005 judiziert.OGH 5 Ob 256/07v, 20.11.2007
- AußStrG 2005: Die diesen Grundsatz einschränkende, von der Rechtsprechung entwickelte Negativvoraussetzung, „sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist", ist im Regelfall nur in Obsorgeverfahren und Besuchsrechtsverfahren von Bedeutung. In Unterhaltsverfahren müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, sowohl das grundsätzliche Neuerungsverbot des § 49 als auch die sich aus § 16 Abs 2 AußStrG ergebenden Parteienpflichten zu unterlaufen.OGH 4 Ob 135/05i, 12.07.2005
- Sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls nicht erforderlich ist.OGH 9 Ob 71/01h, 28.03.2001
- In der Ansicht, dass die umfangreichen Beweisanbote des Vaters nach bereits einjährigem, durch zahlreiche vorangehende Eingaben gekennzeichneten Obsorgestreit schon nach dem jeweils hiezu angeführten Beweisthema keine wesentlichen Erkenntnisse erwarten ließen und nur zu einer offenbar vom Vater angestrebten, aber dem Kindeswohl nicht dienlichen Verzögerung der Obsorgeentscheidung führen würden, kann eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht erblickt werden. Dies gilt auch für die Frage, welchen von mehreren Gutachten bei Widersprüchlichkeiten zu folgen ist und ob nochmals Stellungnahmen der Sachverständigen einzuholen oder weitere Sachverständige beizuziehen sind.OGH 6 Ob 219/00z, 05.10.2000
- Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann.OGH 9 Ob 60/00i, 02.03.2000
- Der auf das Verfahren außer Streitsachen ausgedehnte Grundsatz, dass ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter erstinstanzlicher Mangel in dritter Instanz nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden kann, ist im Pflegschaftsverfahren jedenfalls dann nicht anzuwenden ist, wenn das die Interessen des Kindeswohls erfordern.OGH 1 Ob 2292/96g, 03.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050037 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 199.
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- OGH 3 Ob 75/26i, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 107/26t, 07.07.2026
- OGH 9 Ob 42/26f, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 194/25w, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 8/26x, 10.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 153/25w, 28.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 176/25a, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 21/25m, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 15 · Rechtliches Gehör
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