Zählen neue Umstände zum Kindeswohl noch beim Höchstgericht?
betrifft Eltern, Kinder, Unterhaltspflichtige, Erben, Verfahrensparteien
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (59 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2005)
Im Revisionsrekursverfahren herrscht Neuerungsverbot.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorbringen im Revisionsrekurs zu einem wechselseitigen Ehegattentestament. Da das „Nachschieben“ einer schon früher möglichen Erbantrittserklärung eines schon an einem Verfahren über das Erbrecht beteiligten Erbansprechers aber bis zur Abgabe des Einantwortungsbeschlusses zur Ausfertigung (§ 164 AußStrG) möglich ist, hat das Erstgericht die Berechtigung einer nach der Rekursentscheidung abgegebenen Erbantrittserklärung – nach Durchführung einer Tagsatzung beim Gerichtskommissär nach § 160 AußStrG – in einem neuen Verfahren nach §§ 161 ff AußStrG zu prüfen.OGH 2 Ob 34/26b, 26.03.2026
- Hier: Fehlende Zustimmung der Erblasserin zur Pflege aufgrund fortschreitender Demenz.OGH 2 Ob 33/25d, 29.04.2025
- Keine Änderung der Gesamtbeurteilung durch einen einmaligen Vorfall im Obsorgeverfahren, wenn die maßgebliche Tatsachengrundlage dadurch nicht wesentlich verändert wird.OGH 5 Ob 214/24t, 30.01.2025
- Hier: Begehrte Herabsetzung des Kindesunterhalts wegen nunmehriger Berufstätigkeit der Kindesmutter.OGH 4 Ob 192/23y, 21.11.2023
- Neuerungen, die nicht der Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe dienen, sind unzulässig.OGH 4 Ob 56/23y, 28.03.2023
- Neues Vorbringen allein macht die betreffenden Behauptungen noch nicht zum aktenkundigen Umstand. Dieses ist in einem Beweisverfahren zu klären.OGH 2 Ob 4/23m, 21.02.2023
- Hier: erstmals im Rekurs der Mutter enthaltenes Vorbringen, nicht nur – wie dem Erstgericht bekanntgegeben – die Uhrzeit der montäglichen Besuchskontakte, sondern auch jene der Telefonkontakte an Donnerstagen sei wegen längeren Kindergartenbesuchs nicht mehr einhaltbar.OGH 8 Ob 3/23h, 25.01.2023
- Das Neuerungsverbot gilt auch in dritter Instanz.OGH 1 Ob 25/21i, 07.09.2021
- Hier: Bucheinsicht eines GmbH‑Gesellschafters.OGH 6 Ob 64/21m, 23.06.2021
- Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von bloß möglichen zukünftigen Ereignissen kann daraus aber nicht abgeleitet werden.OGH 1 Ob 61/17b, 28.06.2017
- Eine Berücksichtigung von nova producta im Rekursverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn bloß die Gefahr besteht, aufgrund geänderter Verhältnisse „überhöhte“ Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse steht dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offen.OGH 6 Ob 238/16t, 22.12.2016
- Die unterlassene Belehrung der Minderjährigen nach § 108 AußStrG und der unterbliebene Versuch einer gütlichen Einigung können daher aus Gründen des Kindeswohls selbst dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden, wenn dies im (hier: vom Vater selbst verfassten) Rekurs nicht (ausdrücklich) erfolgt ist.OGH 5 Ob 242/15x, 23.02.2016
- Auf ein erst nach der Rekursentscheidung geschlossenes und vorgelegtes Erbteilungsübereinkommen ist daher nicht Bedacht zu nehmen.OGH 3 Ob 168/13x, 28.11.2013
- Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Neuerungsverbots aus Gründen des Kindeswohls ist hier nicht geboten.OGH 3 Ob 122/09a, 23.06.2009
- Aktenkundige Entwicklungen sind zu berücksichtigen, es besteht jedoch keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände.OGH 1 Ob 176/07z, 11.09.2007
- Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.OGH 4 Ob 2/07h, 22.05.2007
- Eine Durchbrechung desselben aus Gründen des Kindeswohls könnte (im Regelfall) nur in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren erwogen werden; in Unterhaltsverfahren müssten aber schon ganz besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das Neuerungsverbot zu unterlaufen.OGH 6 Ob 183/06i, 31.08.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119918 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 59.
- OGH 1 Ob 67/26y, 27.05.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 132/25f, 11.11.2025
- OGH 10 Ob 31/25v, 10.07.2025
- OGH 4 Ob 68/25s, 22.05.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 214/24t, 30.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 117/24b, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 129/24k, 10.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 72/24f, 25.06.2024
- OGH 6 Ob 54/24w, 18.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 156/23v, 23.10.2023, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AußStrG 2005 §66 Abs2 B
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