OGH 10 Ob 112/15s
Worum es ging: Darf das Gericht allein über die Ehewohnung entscheiden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch Entscheidungen im Aufteilungsverfahren können teilweise rechtskräftig werden; die Grenzen dafür ergeben sich aus der regelnden Aufgabe des Richters. Beantragen aber beide früheren Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung an sich und ist zusätzlich die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens beantragt, darf nicht allein über die Ehewohnung entschieden werden. Eine solche Entscheidung wird für sich allein nicht rechtskräftig.
Nein. Wird mit einem Beschluss gleichzeitig der bisherige Vorschuss eingestellt und ein Vorschuss nach dem Richtsatz gewährt, bildet dieser Beschluss für die Anfechtung eine untrennbare Einheit. Sie können ihn daher nur zur Gänze und nicht bloß in einem Teil bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leoben, 03.08.2015, 1 Pu 129/11z-92
- Bezirksgericht Leoben, 17.09.2015, 1 Pu 129/11z-106
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 16.11.2015, 2 R 282/15t
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.03.2016
Geschäftszahl
10Ob112/15s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj M*, geboren am * 1999, und der mj S*C*, geboren am * 2000, beide vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Leoben, 8700 Leoben, Peter-Tunner-Straße 6), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 16. November 2015, GZ 2 R 282/15t, 2 R 283/15i-122, womit infolge Rekurses des Vaters D* der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 17. September 2015, GZ 1 Pu 129/11z-106, abgeändert und aus Anlass dieser Entscheidung der Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 3. August 2015, GZ 1 Pu 129/11z-92, ersatzlos behoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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