Darf das Gericht allein über die Ehewohnung entscheiden?
betrifft geschiedene Ehegatten
Auch Entscheidungen im Aufteilungsverfahren können teilweise rechtskräftig werden; die Grenzen dafür ergeben sich aus der regelnden Aufgabe des Richters. Beantragen aber beide früheren Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung an sich und ist zusätzlich die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens beantragt, darf nicht allein über die Ehewohnung entschieden werden. Eine solche Entscheidung wird für sich allein nicht rechtskräftig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Auch im außerstreitigen Regelungsverfahrens ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Beantragen beide vormaligen Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung jeweils an sich und die Frau zusätzlich auch das (übrige) eheliche Gebrauchsvermögen "in diesem Sinne" aufzuteilen, darf nicht allein über die Ehewohnung eine Regelung getroffen werden; eine solche Entscheidung ist nicht teilrechtskraftfähig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Teilbeschluss im Sinn einer Abweisung mangels Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse ist möglich, da dadurch keine Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden.OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025
- Hier: Untrennbarer Zusammenhang zwischen dem in dritter Instanz maßgeblichen Begehren und der vom Erstgericht vorgenommenen Zuweisung der noch offenen Kreditsumme im Innenverhältnis.OGH 1 Ob 183/23b, 23.01.2024
- Hier: Gänzliche Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, obwohl nur die Ausgleichszahlung und die Übertragung von Miteigentumsanteilen angefochten wurde.OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023
- Hier: Zu einem Berichtigungsantrag.OGH 1 Ob 188/16b, 29.05.2018
- Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN).OGH 1 Ob 188/16b, 29.05.2018
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- Hier: Unterhaltsvorschussverfahren.OGH 10 Ob 112/15s, 15.03.2016
- Infolge der untrennbaren Einheit der Einstellung der Titelvorschüsse und der Bewilligung von Richtsatzvorschüssen für denselben Zeitraum kann der Beschluss über die Einstellung der Titelvorschüsse nur gemeinsam mit dem Beschluss über die zugrundeliegende Gewährung von Richtsatzvorschüssen rechtskräftig werden.OGH 10 Ob 112/15s, 15.03.2016
- Dass Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken.OGH 6 Ob 842/81, 23.12.1981
- Dadurch, dass der Ausspruch über die Ausgleichzahlung angefochten wird, wird der Eintritt der Rechtskraft auch hinsichtlich der Aufteilungsanordnungen verhindert. Die Tatsache, dass letztere unangefochten blieben, rechtfertigt allein keinen Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung.OGH 5 Ob 548/81, 14.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007209 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 25.
- OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- OGH 1 Ob 183/23b, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 169/23v, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 155/22p, 18.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 64/18w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 112/15s, 15.03.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 18 · Mündliche Verhandlung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
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