OGH 5 Ob 11/16b
Worum es ging: Verliere ich mein Rechtsmittel, wenn ich das Urteil bezahle?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.
Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 13.11.2015, 47 R 259/15h
Entscheidungstext
19 Absätze, 1.325 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Geschäftszahl
5Ob11/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. C***** GmbH & Co OG, FN *****, 2. B***** GmbH, FN *****, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob Anteilen an der EZ 2226 GB *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2015, AZ 47 R 259/15h, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragsteller wird zur Kenntnis genommen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).