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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 15/16s

Worum es ging: Verliere ich mein Rechtsmittel, wenn ich das Urteil bezahle?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.338 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Geschäftszahl

5Ob15/16s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. C***** GmbH & Co OG, FN *****, 2. W*****-GmbH, FN *****, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob Anteilen an der EZ ***** GB *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2015, AZ 47 R 283/15p, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragsteller wird zur Kenntnis genommen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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