Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 44/15a

Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Nein. Als überlassene Arbeitskraft muss Ihnen die bezahlte Heimreise am Wochenende jedenfalls ermöglicht werden. Die Fahrtkosten bekommen Sie aber nur ersetzt, wenn Sie tatsächlich nach Hause gefahren sind. Kosten für eine nicht angetretene Fahrt werden nicht bezahlt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 58a ZPO § 43

Entscheidungstext

52 Absätze, 13.282 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Geschäftszahl

8ObA44/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und ADir. Angelika Neuhauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** B*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei t***** gmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Gsöllpointner, Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 3.244,12 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2015, GZ 12 Ra 14/15p-11, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. November 2014, GZ 6 Cga 25/14w-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 2.268,52 EUR samt 9,58 % Zinsen seit 4. 12. 2013 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail