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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.1985

ZPO § 43

§. 43. (1)Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu theilen. Der zu ersetzende Theil kann ziffermäßig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmt werden. Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hatte, sind ihr dabei verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. (2)Das Gericht kann jedoch auch bei solchem Ausgange des Rechtsstreites der einen Partei den Ersatz der gesammten, dem Gegner und dessen Nebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Theile seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige, oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wollten Sie die Scheidung wegen alleiniger Schuld Ihres Partners, spricht das Gericht aber nur überwiegende Schuld aus, teilt es die Kosten. Üblich ist ein Verhältnis von drei zu eins zu Ihren Gunsten. Das Gericht entscheidet dabei nach den Umständen des Falles und nach dem Grad der Schuld.

Vertritt ein Anwalt mehrere Personen gemeinsam und gewinnt nur eine davon, wird angenommen, dass alle den Anwalt zu gleichen Teilen bezahlen. Nach außen kann daher jede Person nur ihren Kopfteil der gemeinsamen Kosten fordern oder muss nur diesen tragen.

Haben Sie erkennbar viel zu viel eingeklagt, kann die günstige Kostenregel für Beträge, die das Gericht nach freiem Ermessen festsetzt, nicht angewendet werden. Das gilt auch dann, wenn der zugesprochene Betrag tatsächlich nach richterlichem Ermessen bestimmt wurde.

Die günstige Kostenregel für Fälle, in denen erst ein Sachverständiger die Höhe des Anspruchs bestimmen konnte, gilt nicht immer. Ziehen Sie die Klage aufgrund des Gutachtens teilweise zurück, sind Sie insoweit dem Grunde nach unterlegen. Dann kommt Ihnen diese Regel nicht zugute.

Gewinnen Sie den Prozess nur zum Teil, richtet sich der Kostenersatz nicht nach dem ursprünglich geforderten Betrag. Grundlage ist nur jener Betrag, den Sie tatsächlich zugesprochen bekommen.

Ja, im Regelfall. Haben Sie mit weniger als zehn Prozent des gesamten Streitwerts Erfolg, darf das Gericht Ihnen die gesamten Prozesskosten der Gegenseite auferlegen. Ihr geringer Teilerfolg ändert daran nichts.

Jede Seite ihre eigenen. Dringen Sie mit Berufung und Revision zu rund 57 Prozent durch, hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf. Einen Kostenersatz von der Gegenseite gibt es dann nicht.

Gewinnen und verlieren beide Seiten zum Teil, werden die Kostenbeträge nicht gegeneinander aufgerechnet. Das Gericht rechnet vielmehr mit Quoten nach dem Anteil des Erfolgs. Dass eine Seite höhere Kosten hatte, etwa weil sie einen Anwalt hatte, wirkt sich erst bei der Berechnung der Beträge aus.

Lässt sich der Erfolg nicht in Zahlen ausdrücken, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, in welchem Verhältnis Sie durchgedrungen und unterlegen sind. Dabei zählen vor allem die Bedeutung der einzelnen Begehren und der Aufwand, den sie verursacht haben.

Stehen den Parteien für verschiedene Abschnitte eines Verfahrens wechselseitig Kosten zu, werden diese Beträge in der Kostenentscheidung gegeneinander verrechnet. Zugesprochen wird also nur der verbleibende Unterschiedsbetrag.

Werden zwei Verfahren verbunden und sind die Parteien in beiden von denselben Anwälten vertreten, werden die Kosten nach dem gesamten Streitwert bemessen. Hat dagegen jede Partei einen eigenen Anwalt, bleibt es beim Streitwert des sie betreffenden Verfahrens.

Verlieren Sie zur Gänze, müssen Sie der Gegenseite die vollen Kosten ersetzen. Den Zuschlag, den die Gegenseite wegen des Auftretens der erfolgreichen zweiten Klägerin verrechnet hat, tragen Sie aber nicht. Dass Ihre Streitgenossin gewonnen hat, mindert Ihre Kostenpflicht im Übrigen nicht.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wird Ihr Hauptantrag abgewiesen, Ihr hilfsweise gestellter zweiter Antrag aber zugesprochen, erhalten Sie vollen Kostenersatz, wenn beide Anträge auf derselben rechtlichen Grundlage beruhen, der Aufwand für beide derselbe war und Sie wirtschaftlich annähernd dasselbe erreicht haben.

Wird das Hauptbegehren abgewiesen und nur dem Eventualbegehren stattgegeben, gelten immer die Regeln über die geteilten Kosten. Der volle Kostenersatz kommt dann in Betracht, wenn der Aufwand für das Hauptbegehren auch für das Eventualbegehren verwertbar war, die rechtliche Grundlage dieselbe war und Sie damit ungefähr denselben wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben.

Haben Sie Ihren Sicherungsantrag zu weit gefasst, teilen sich Erfolg und Misserfolg. Fehlen andere Anhaltspunkte für die Bewertung, gelten Obsiegen und Unterliegen als gleich groß. Die Kosten werden dann entsprechend aufgeteilt.

Dringen Sie mit einem zweiseitigen Kostenrekurs nur teilweise durch, werden die Kosten nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg geteilt oder gegeneinander aufgehoben. Ersetzt bekommen Sie also nur jenen Anteil, der Ihrem Obsiegen entspricht.

Wird die Anfechtung im Kostenpunkt in der Berufung mitausgeführt, wird sie dafür an sich nicht gesondert honoriert. Anders ist es, wenn Sie in zweiter Instanz in der Hauptsache gewonnen, in dritter Instanz aber verloren haben und das Höchstgericht bei den Kosten des ersten Verfahrens dann Ihrem damaligen Kostenargument folgt. Dann steht Ihnen der Ersatz jener Kosten zu, die Sie bekommen hätten, wenn sich Ihr Erfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte.

Sind Sie mit einer Berufung nur im Kostenpunkt erfolgreich, erhalten Sie dafür keinen eigenen Kostenersatz. Die Kostenfrage wirkt sich nicht auf die Bemessungsgrundlage aus. Die Kosten eines bloß gedachten Kostenrekurses können auch deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite eine ebenso gedachte Beantwortung zu berücksichtigen wäre.

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