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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2016 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 53/16d

Worum es ging: Was passiert, wenn der Anwalt per Post statt elektronisch einbringt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.

Ja. Rechtsanwälte und Notare müssen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, auch in Grundbuchsachen. Solange es dort keine eigene Struktur für Rechtsmittel gibt, genügt die Einbringung als sonstige Ersteingabe mit einem angehängten PDF. Die bloße Behauptung, das sei technisch unmöglich, reicht nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.852 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Geschäftszahl

5Ob53/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Alexandra R*****, vertreten durch Dr. Christian Schoiber, öffentlicher Notar in Salzburg, wegen Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Dezember 2015, AZ 53 R 298/15b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 20. Oktober 2015, TZ 5335/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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