Muss mein Anwalt das Rechtsmittel elektronisch einbringen?
betrifft Rechtsanwälte, Notare, Parteien
Ja. Rechtsanwälte und Notare müssen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, auch in Grundbuchsachen. Solange es dort keine eigene Struktur für Rechtsmittel gibt, genügt die Einbringung als sonstige Ersteingabe mit einem angehängten PDF. Die bloße Behauptung, das sei technisch unmöglich, reicht nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Davon, dass im Grundbuchverfahren die technischen Voraussetzungen dafür fehlen, kann nicht ausgegangen werden. Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gemäß § 10 Abs 3 ERV 2006 zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als "sonstige Ersteingabe" mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Urkundenhinterlegungsverfahren.OGH 5 Ob 185/21y, 04.11.2021
- Aus dem Umstand, dass „emeritierte“ Rechtsanwälte nach § 28 Abs 1 ZPO in eigener Sache grundsätzlich keiner Vertretung durch Anwälte bedürfen, ergibt sich nicht, dass sie trotz des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft der Verpflichtung nach § 89c GOG unterliegen, am ERV teilzunehmen.OGH 7 Ob 66/21p, 28.04.2021
- Die in einem – wenn auch allenfalls vom Verteidiger (mit-)unterfertigten – Kanzleivermerk festgehaltene mündliche Erklärung, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anzumelden, stellt keine wirksame Rechtsmittelanmeldung iSv § 84 Abs 2 StPO (§ 81 GOG, § 58 Geo) dar.OGH 11 Os 26/19m, 02.04.2019
- Das Erstgericht hat die Rechtsmittelwerberin gemäß § 75 Abs 2 AußStrG iVm § 10 Abs 4 AußStrG ‑ § 82a GBG gilt nur für das verfahrenseinleitende Grundbuchsgesuch ‑ unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung ihres Revisionsrekurses im Elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern.OGH 5 Ob 149/13t, 28.08.2013
- Die ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung der Einschreiterin, dass „die Einbringung per WebERV technisch nicht möglich“ sei, genügt nicht.OGH 5 Ob 53/13z, 18.04.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128921 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 28.
- OGH 7 Ob 178/25i, 19.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 31/22b, 03.03.2022
- OGH 5 Ob 185/21y, 04.11.2021
- OGH 5 Ob 55/21f, 08.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 210/19x, 18.12.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 135/18s, 28.08.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 153/16k, 29.09.2016, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 234/15w, 18.05.2016, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 53/16d, 20.04.2016, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
GOG §89c Abs5 Z1
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