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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.04.2016

OGH 1 Nc 16/16t

Worum es ging: Welches Gericht entscheidet, wenn ich einen Richter persönlich klage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gilt dieselbe Sonderregel wie bei einer Amtshaftungsklage. Das gilt auch dann, wenn Sie einen Anspruch, der seinem Wesen nach ein Amtshaftungsanspruch ist, unzulässigerweise direkt gegen das Organ richten. Ergibt sich aus Ihrem Antrag klar, dass die behaupteten Verfehlungen nur in Ausübung der Funktion begangen sein können, wird ebenso vorgegangen.

Wenn Sie einen Schaden geltend machen, der auf dem Verhalten eines Richters beruht, und dieser Richter inzwischen bei jenem Oberlandesgericht tätig ist, das über Ihre Sache als Rechtsmittelgericht entscheiden müsste, wird Ihr Fall einem anderen Gericht übertragen. Das gilt sowohl für die Verfahrenshilfe als auch für den späteren Prozess.

Entscheidungstext

25 Absätze, 2.954 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2016

Geschäftszahl

1Nc16/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 5 R 43/16g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei J***** H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. S***** A*****, Staatsanwältin, p.A. *****, 2. Mag. A***** T*****, Richterin, p.A. Oberlandesgericht *****, wegen 100.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur

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