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Entscheidet ein anderes Gericht, wenn der Richter dorthin wechselte?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Geschädigte, Antragsteller
Wenn Sie einen Schaden geltend machen, der auf dem Verhalten eines Richters beruht, und dieser Richter inzwischen bei jenem Oberlandesgericht tätig ist, das über Ihre Sache als Rechtsmittelgericht entscheiden müsste, wird Ihr Fall einem anderen Gericht übertragen. Das gilt sowohl für die Verfahrenshilfe als auch für den späteren Prozess.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 03.09.2025 (46 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist erfüllt, wenn ein Richter eines Landesgerichts, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch und weitere Ansprüche, die ihrem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz unterliegen, zu beurteilen sind, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119894 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 46.

Genannte Normen

AHG §9 Abs4; StEG §8 Abs2; StEG 2005 allg

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Bindung des Gerichts an den Rechtsgrund

Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.

günstig für Beklagter Unzuständigkeitseinrede nach Überweisung

Ja. Das Gericht, an das überwiesen wurde, ist zwar an den Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden. Das hindert aber den Prozessgegner nicht, die Unzuständigkeit einzuwenden, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Verfahren einbezogen war.

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