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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 31/15i

Worum es ging: Übernehme ich einen Betrieb, wenn ich nur Räume und Waren kaufe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit; dazu gehören alle körperlichen und unkörperlichen Bestandteile, die diese Gelegenheit ausmachen. Mieten Sie bloß Betriebsflächen und kaufen Sie Warenvorräte und Halbfabrikate, ist das noch kein Übergang des gesamten Unternehmens.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 54

Entscheidungstext

32 Absätze, 8.512 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

8ObA31/15i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Wolfgang Cadilek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2015, GZ 7 Ra 56/14f-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. April 2014, GZ 25 Cga 103/12x-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 447,98 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 74,66 EUR USt) zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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