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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 89/15v

Worum es ging: Bleibt die Vollmacht gültig, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Verliert jemand nach der Vollmachtserteilung seine Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit, bleibt die Vollmacht wirksam. Der Vertreter darf weiter handeln, bis der gesetzliche Vertreter die Vollmacht widerruft. Ein vom Anwalt geschlossener Vergleich braucht in diesem Fall auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.567 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

8ObA89/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2015, GZ 11 Ra 68/15x-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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