Bleibt die Vollmacht gültig, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird?
günstig für Bevollmächtigter betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Rechtsanwälte, Angehörige
Ja. Verliert jemand nach der Vollmachtserteilung seine Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit, bleibt die Vollmacht wirksam. Der Vertreter darf weiter handeln, bis der gesetzliche Vertreter die Vollmacht widerruft. Ein vom Anwalt geschlossener Vergleich braucht in diesem Fall auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1930, zuletzt bestätigt am 27.04.2016 (38 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1930)
Durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers erlischt nicht die erteilte Vollmacht (vgl auch Ev 18.02.1931, 3 Ob 54/31 = SZ XIII 71).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- So etwa auch im Fall der Abberufung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft ohne Bestellung eines neuen Verwalters.OGH 2 Ob 55/13x, 13.02.2014
- Durch einen erst später eingetretenen Verlust der Geschäftsfähigkeit des Machtgebers verliert die von ihm zuvor erteilte Vollmacht und damit die vom Vertreter abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung nicht ihre Wirksamkeit.OGH 5 Ob 153/10a, 02.12.2010
- Der Prozessvergleich, der vom (vor dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) wirksam mit Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt abgeschlossen wird, bedarf im Fall der nachträglichen Handlungsunfähigkeit der Partei keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit (und Prozessunfähigkeit) hindert die Partei also nicht, durch einen vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu (ver-)handeln.OGH 8 Ob 128/10x, 23.11.2010
- Dem ist der Verlust der Vertretungsbefugnis durch die Auswahl des früher vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person und die Neubestellung gleichzuhalten.OGH 8 Ob 523/94, 16.06.1994
- Die mangelnde Prozessfähigkeit - also die Unfähigkeit, selbständig vor Gericht zu handeln - hindert eine Partei nicht, durch einen vor dem Verlust der Handlungsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu verhandeln.OGH 9 Ob 714/91, 23.10.1991
- Zu einem Vorgehen nach §§ 6 und 6a ZPO besteht daher kein Anlass.OGH 4 Ob 586/88, 27.09.1988
- Die wirksam erteilte Vollmacht ermächtigt den Rechtsanwalt zum Einschreiten, bis der einstweilige Sachwalter die Vollmacht entzieht.OGH 3 Ob 121/84, 27.02.1985
- Jedoch ausdrücklich gegenteilig zu SZ 12/37; der Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Falle der Handlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.OGH 5 Ob 557/80, 01.04.1980
- Gerichtlicher Vergleich.OGH 3 Ob 16/76, 25.02.1976
- Gerichtlicher Vergleich bedarf nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.OGH 5 Ob 224/67, 25.10.1967
- Der gesetzliche Vertreter des Prozessunfähigen muss die Vollmacht widerrufen.OGH 6 Ob 91/67, 13.04.1967
- Vertretung im Passivprozess nach Tod des Beklagten.OGH 3 Ob 2/67, 11.01.1967
- Einschränkend: Keine Legitimation des vor der Entmündigung freiwillig bestellten Vertreters zum Antrag auf Bestellung eines anderen Kurators und diesbezügliche Rechtsmittel.OGH 7 Ob 333/62, 28.11.1962
- Der Eintritt der Handlungsunfähigkeit hat hier nur die Bedeutung, dass der für den handlungsunfähig gewordenen bestellte gesetzliche Vertreter jederzeit die Vollmacht widerrufen kann; einer kuratelsbehördlichen Genehmigung zur Fortführung des Rechtsstreites bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn der dann Entmündigte im Zeitpunkte der Einleitung des Rechtsstreites noch handlungsfähig war.OGH 3 Ob 572/56, 21.11.1956
- Ein voll Entmündigter ist zur Erhebung eines Rechtsmittels im Pflegschaftsverfahren weder selbst noch durch einen Vertreter befugt, auch wenn dieser Vertreter im vorangegangenen Entmündigungsverfahren beziehungsweise in einem anderen vorangegangenen Rechtsstreit vom Entmündigten bevollmächtigt war.OGH 1 Ob 826/52, 08.10.1952
- Ersetzt jedoch nicht die nach § 233 ABGB notwendige Genehmigung eines durch den ausgewiesenen Machthaber für eine später geisteskrank gewordene Partei geschlossenen Vergleiches.OGH 4 Ob 23/30, 30.01.1930
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019873 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 38.
- OGH 8 ObA 89/15v, 27.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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