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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.05.2016 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 234/15w

Worum es ging: Was passiert, wenn der Anwalt per Post statt elektronisch einbringt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.

Ja. Rechtsanwälte und Notare müssen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, auch in Grundbuchsachen. Solange es dort keine eigene Struktur für Rechtsmittel gibt, genügt die Einbringung als sonstige Ersteingabe mit einem angehängten PDF. Die bloße Behauptung, das sei technisch unmöglich, reicht nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.922 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

5Ob234/15w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H***** Ö*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ab- und Zuschreibung eines Grundstücks und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ ***** GB *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. September 2015, AZ 1 R 147/15k, mit dem über Rekurs der Einschreiterin R***** J*****, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26. August 2014, TZ 7530/2014, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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