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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 72/15a

Worum es ging: Kann ich das noch anfechten, wenn beide Gerichte gleich entschieden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat schon das erste Gericht entschieden, dass eine Sache vor die Gerichte gehört, und bestätigt das zweite Gericht das, können Sie diese Frage nicht mehr weiter bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn die Bestätigung nur in der Begründung der Entscheidung steht.

Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 78

Entscheidungstext

85 Absätze, 33.159 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

9ObA72/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, vertreten durch die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GesmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Postbus AG, 1220 Wien, Wagramer Straße 17-19, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abschluss eines Kollektivvertrags (Streitwert: 21.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2015, GZ 10 Ra 117/14w-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3. April 2014, GZ 28 Cga 132/13f-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.329,84 EUR (darin 221,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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