Kann ich das noch anfechten, wenn beide Gerichte gleich entschieden?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Hat schon das erste Gericht entschieden, dass eine Sache vor die Gerichte gehört, und bestätigt das zweite Gericht das, können Sie diese Frage nicht mehr weiter bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn die Bestätigung nur in der Begründung der Entscheidung steht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Bestätigung der Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nur in den Gründen der Entscheidung der zweiten Instanz - kann auch nicht mit Revision angefochten werden (wie zuletzt 1 Ob 57/71, 1 Ob 141,197/72).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch, wenn das Erstgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und der Beklagte diese Entscheidung unbekämpft gelassen hat.OGH 4 Ob 157/17t, 24.10.2017
- Hier: Internationale Zuständigkeit.OGH 17 Ob 26/09m, 19.11.2009
- Wenn das Gericht 2. Instanz die rein verfahrensrechtliche Beurteilung des Erstgerichtes billigt und ebenso wie das Erstgericht rechtskräftig entschiedene Sache angenommen und das darin erkannte Prozesshindernis durch Zurückweisung der Klage wahrgenommen hat, liegt eine übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen (Vorliegen der rechtskräftig entschiedenen Streitsache) vor. Das Gericht zweiter Instanz hat dem Spruch lediglich die dem Vorliegen des angenommenen Prozesshindernisses gemäße Form der Zurückweisung des Begehrens gegeben.OGH 6 Ob 592/84, 12.07.1984
- Hier: Bestätigung der Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit.OGH 8 Ob 103/77, 07.09.1977
- Erstgericht lehnt meritorische Erledigung aus verfahrensrechtlichen Gründen (AHG) ab, ohne die Klage ausdrücklich zurückzuweisen, das Gericht II. Instanz billigt diese Auffassung mit ausdrücklichen Zurückweisungsbeschluss.OGH 8 Ob 193/75, 05.11.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039799 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 24.
- OGH 5 Ob 219/23a, 19.12.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 4/22m, 24.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 158/19z, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 13/19a, 13.06.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 ObA 72/15a, 25.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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