OGH 9 ObA 165/15b
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Ja. Für die Kündigung wegen ausbleibenden Arbeitserfolgs muss Sie kein Verschulden treffen; es genügt, dass der Erfolg objektiv ausbleibt. Dabei wird Ihr Gesamtverhalten berücksichtigt, auch wenn es im Kündigungsschreiben nicht eigens erwähnt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.11.2015, 13 Ra 33/15y-62
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.197 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Geschäftszahl
9ObA165/15b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Profin. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. R*****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde H*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2015, GZ 13 Ra 33/15y-62, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).