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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 63/16d

Worum es ging: Ist die Befristung meines Arbeitsvertrags zur Erprobung gerechtfertigt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das hängt vor allem von der Qualifikation ab. Die Zeit der Erprobung muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu Ausbildung und angestrebter Verwendung stehen; je höher die Qualifikation, desto länger darf befristet werden. Wesentlich ist außerdem, ob im Betrieb für solche Tätigkeiten überhaupt befristete Verträge üblich sind. Wird generell befristet, scheidet eine Umgehungsabsicht des Dienstgebers jedenfalls aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.985 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2016

Geschäftszahl

9ObA63/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** S*****, vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2016, GZ 10 Ra 16/16w-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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